Fundierte Rechtsberatung beim Entzug der Fahrerlaubnis
In der Praxis von erheblicher Bedeutung sind auch immer wieder fahrerlaubnisrechtliche
Konsequenzen, die vermeintlich harmlos beginnen: Nach einer Feier wird das Auto stehen gelassen
und der Heimweg mit dem Fahrrad angetreten. Schon bei einer ersten Auffälligkeit mit mindestens
1,6 Promille wird die Verwaltungsbehörde nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt
Eignungszweifel zum Führen von Kraftfahrzeugen bekunden und den Betroffenen auffordern, diese
Eignungszweifel durch Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens („Idiotentest“) zu beseitigen. Ergibt
sich ein negatives MPU-Gutachten, wird ggf. auch die PKW-Fahrerlaubnis entzogen, obschon niemals
ein PKW unter Alkoholeinfluss geführt wurde. Das Strafgericht selbst kann in diesen Fällen die
Fahrerlaubnis zwar nicht entziehen, nach Abschluss des Strafverfahrens sehr wohl aber die
Fahrerlaubnisbehörde.
Ihnen droht der Entzug der Fahrerlaubnis? Bitte rufen Sie gern an!
Tel.: 0381 - 377 932 0
Ich setze mich für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein
Maßnahmen zum Erhalt der Fahrerlaubnis sollten in diesen Fällen also bereits im Strafverfahren
eingeleitet werden. Sofern Sie einen Anhörungsbogen zur beabsichtigten Entziehung der
Fahrerlaubnis oder bspw. von Ihrer Begutachtungsstelle ein negatives Gutachten erhalten haben,
empfiehlt es sich dringlich, vor weiteren Maßnahmen Rechtsrat durch einen Fachanwalt für
Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wird er Sie dazu beraten, ob es sinnvoll ist, ein
negatives Gutachten an die Behörde weiter zu leiten. Außerdem wird gemeinsam ein Weg erarbeitet,
der ggf. möglichst zeitnah zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führt.
Kontakt
Rechtsanwalt Thomas Behrendt
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